Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2004Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Text
Umkleide- und Aufenthaltsräume
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,In der Nähe der Personen- und der Kombinierten Schleuse muß für das Waschen und Umkleiden sowie für den Aufenthalt je ein geeigneter, gut heizbarer Raum vorhanden sein. Diese Räume müssen mindestens 2,40 m hoch sein; die Lufttemperatur in den Räumen muß mindestens 20 ºC betragen. Die Größe und Ausstattung dieser Räume muß der Zahl der Arbeitnehmer angemessen sein, die diese Räume gleichzeitig benützen. Im Aufenthaltsraum müssen Liegemöglichkeiten und wärmende Decken zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Es müssen Wasch- und Duschanlagen mit warmem Wasser vorhanden sein, wobei auf höchstens je drei Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, ein Wasch- und Duschplatz entfallen muß.
(3)Absatz 3,Zum Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung muß ein besonderer Raum mit Trockeneinrichtungen vorhanden sein; es ist dafür zu sorgen, daß bei Arbeitsbeginn die notwendige Arbeits- und Schutzkleidung in trockenem Zustand zur Verfügung steht. Straßenkleidung ist getrennt von der Arbeits- und Schutzkleidung aufzubewahren.
(4)Absatz 4,In der Nähe des Aufenthaltsraumes muß sich eine den hygienischen Anforderungen entsprechende Abortanlage befinden.
(5)Absatz 5,Für die für das Waschen und Umkleiden vorgesehenen Räume und die Abortanlage muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sichergestellt sein.
Schlagworte
Umkleideraum, Personenschleuse, Waschanlage, Waschplatz,
Arbeitskleidung
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016
Dokumentnummer
NOR40057666