Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Text
Aufenthalt in Druckluft, Warte- und Ruhezeit
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Aufenthaltszeit in Druckluft (§ 25 Abs. 4) innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden ist zu beschränken. Sie darf unbeschadet der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, in der geltenden Fassung bei einem Überdruck von 1,1 bis 1,5 kp/cm2 acht Stunden, von mehr als 1,5 bis 1,8 kp/cm2 sieben Stunden, von mehr als 1,8 bis 2,1 kp/cm2 sechs Stunden, von mehr als 2,1 bis 2,4 kp/cm2 fünf Stunden und bei einem Überdruck von mehr als 2,4 bis 2,5 kp/cm2 vier Stunden bei keinem Arbeitnehmer überschreiten. Bei einem Überdruck von mehr als 2,5 kp/cm2 ist das Ausmaß der zulässigen Aufenthaltszeit in Druckluft im Einzelfall vom Bundesminister für soziale Verwaltung festzulegen.Die Aufenthaltszeit in Druckluft (Paragraph 25, Absatz 4,) innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden ist zu beschränken. Sie darf unbeschadet der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in der geltenden Fassung bei einem Überdruck von 1,1 bis 1,5 kp/cm2 acht Stunden, von mehr als 1,5 bis 1,8 kp/cm2 sieben Stunden, von mehr als 1,8 bis 2,1 kp/cm2 sechs Stunden, von mehr als 2,1 bis 2,4 kp/cm2 fünf Stunden und bei einem Überdruck von mehr als 2,4 bis 2,5 kp/cm2 vier Stunden bei keinem Arbeitnehmer überschreiten. Bei einem Überdruck von mehr als 2,5 kp/cm2 ist das Ausmaß der zulässigen Aufenthaltszeit in Druckluft im Einzelfall vom Bundesminister für soziale Verwaltung festzulegen. (2)Absatz 2,Bei einer Aufenthaltszeit in Druckluft von mehr als vier Stunden müssen Ruhepausen gewährt werden. Die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muß mindestens 12 Stunden betragen.
(3)Absatz 3,Am ersten Tag der Verwendung zu Arbeiten in Druckluft sowie am ersten Tag nach einer Unterbrechung dieser Arbeiten im Ausmaß von mehr als einer Woche dürfen sich Arbeitnehmer bei einem Überdruck von mehr als 0,5 kp/cm2 nur während der Hälfte der im Abs. 1 angegebenen Zeit in Druckluft aufhalten.Am ersten Tag der Verwendung zu Arbeiten in Druckluft sowie am ersten Tag nach einer Unterbrechung dieser Arbeiten im Ausmaß von mehr als einer Woche dürfen sich Arbeitnehmer bei einem Überdruck von mehr als 0,5 kp/cm2 nur während der Hälfte der im Absatz eins, angegebenen Zeit in Druckluft aufhalten.
(4)Absatz 4,Die in Druckluft beschäftigten Personen müssen sich nach dem Ausschleusen noch eine halbe Stunde im unmittelbaren Bereich der Arbeitsstelle aufhalten, wenn der Überdruck in der Arbeitskammer mehr als 1,8 kp/cm2 betragen hat. Bei einem Überdruck von mehr als 2,5 kp/cm2 ist diese Aufenthaltszeit im Einzelfall unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen und der Dauer des Aufenthaltes in Druckluft vom Bundesminister für soziale Verwaltung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016
Dokumentnummer
NOR12096655
Alte Dokumentnummer
N6197327672L