Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Text
2. Hauptstück
Taucherarbeiten
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Helmtauchergeräte sind Tauchergeräte, die aus einem Taucheranzug, einem Helm mit Schulterstück sowie aus den notwendigen Gewichten und den Taucherschuhen bestehen. Solche Geräte sind entweder Schlauch-Helmtauchergeräte oder schlauchlose Helmtauchergeräte.
(2)Absatz 2,Leichte Tauchergeräte sind Tauchergeräte, die aus einem Taucheranzug, einer Kopfhaube und einer Vollmaske bestehen; die Versorgung mit Atemgas erfolgt über einen Lungenautomaten. Leichte Tauchergeräte sind entweder autonome oder schlauchversorgte Geräte.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016
Dokumentnummer
NOR12096656
Alte Dokumentnummer
N6197327673L