Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Text
Ausrüstung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Für Taucherarbeiten dürfen nur Geräte, Hilfsmittel und Bekleidungsstücke verwendet werden, die für die Arbeiten geeignet sind und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
(2)Absatz 2,Eine mit Taucherarbeiten vertraute Person hat sich täglich, bevor die Geräte, Hilfsmittel und Bekleidungsstücke in Verwendung genommen werden, von deren ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich bei der Taucherarbeit Mängel gezeigt haben oder solche vermutet werden. Ferner ist die Ausrüstung mindestens einmal jährlich durch eine geeignete und verläßliche Person, die die hiefür notwendigen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, auf ordnungsgemäßen Zustand und ebensolche Funktion zu untersuchen. Bei Leichten Tauchergeräten sind diese Untersuchungen jedoch mindestens zweimal jährlich durchzuführen. Darüber hinaus ist der Lungenautomat mindestens einmal jährlich durch den Hersteller oder eine sonstige, in fachlicher Hinsicht befähigte Person prüfen zu lassen. Über diese Untersuchungen und Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(3)Absatz 3,Soweit auf Grund des § 26 des Arbeitnehmerschutzgesetzes die Zulassung von Tauchergeräten durch Verordnung vorgeschrieben ist, dürfen nur zugelassene Geräte verwendet werden.Soweit auf Grund des Paragraph 26, des Arbeitnehmerschutzgesetzes die Zulassung von Tauchergeräten durch Verordnung vorgeschrieben ist, dürfen nur zugelassene Geräte verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016
Dokumentnummer
NOR12096657
alte Dokumentnummer
N6197327674L