Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Text
Meldung von Taucherarbeiten
§ 29.Paragraph 29,
Taucherarbeiten sind dem für die Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsinspektorat sobald als möglich, spätestens aber vor Beginn der Arbeiten, schriftlich zu melden. In der Meldung sind die genaue Lage der Arbeitsstelle sowie Art, ungefährer Umfang und Dauer der Arbeiten und der voraussichtliche Beginn derselben anzugeben. In Fällen, in denen Taucherarbeiten vorgenommen werden müssen, um eine Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen, ist die Meldung gleich nach Beginn der Arbeiten zu erstatten, wenn diese länger als einen Tag dauern.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016
Dokumentnummer
NOR12096658
Alte Dokumentnummer
N6197327675L