Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2004Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Text
2. ABSCHNITT
Taucherarbeiten mit Schlauch-Helmtauchergeräten
Tauchergruppe
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Taucherarbeiten dürfen nur von einer Tauchergruppe unter Aufsicht einer zuverlässigen fachkundigen Person ausgeführt werden. Die Zusammensetzung der Tauchergruppe ist dem Arbeitszweck und den voraussichtlichen Schwierigkeiten der Arbeiten anzupassen; sie muß jedoch mindestens aus zwei Tauchern und zwei weiteren Personen bestehen, von denen der einen die Signalgebung (Signalperson) und der anderen die Versorgung des Tauchers mit Atemgas (die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person) obliegt. Müssen für die fernmündliche Verständigung mit dem Taucher Sprech- und Hörgeräte von Hand gehalten werden, so muß der Tauchergruppe noch zusätzlich ein Telefonist angehören.
(2)Absatz 2,Weisungen für die Tauchergruppe dürfen nur von der fachkundigen Person erteilt werden. Fachkundige Personen sind solche, die mindestens eine Ausbildung als Taucher oder als Signalperson erhalten haben und entsprechende Berufserfahrungen besitzen. Als fachkundige Person kann auch jener Taucher tätig sein, der nicht eingesetzt ist. Auch für diesen Taucher muß eine vollständige Taucherausrüstung für den Einsatz im Notfall zur Verfügung stehen; bei schwierigen Arbeiten muß dieser Taucher zum sofortigen Einsatz bereitstehen. Ist der zweite Taucher mit der Aufsicht über die Tauchergruppe betraut, so obliegt die Aufsicht während eines Einsatzes beider Taucher der Signalperson.
(3)Absatz 3,Das Personal der Tauchergruppe muß für die ihm obliegenden Arbeiten in körperlicher und geistiger Hinsicht geeignet sein und aus hiefür ausgebildeten Personen bestehen. Alle Personen, die der Tauchergruppe angehören, müssen, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt wird, mindestens das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016
Dokumentnummer
NOR40057668