Rechtstracker.at

§ 47

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Text

3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für Druckluft- und Taucherarbeiten

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Pflichten der Arbeitgeber

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber und deren Beauftragte haben dafür zu sorgen, daß bei Druckluft- oder Taucherarbeiten der notwendige Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer gegeben ist und vor allem bei der Vorbereitung und Durchführung solcher Arbeiten die Bestimmungen dieser Verordnung sowie allenfalls erteilte behördliche Aufträge eingehalten werden. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß
    1. Ziffer eins
      vor Beginn der Arbeiten die vorgeschriebene Meldung erstattet wird, die Arbeiten nur unter der vorgeschriebenen fachkundigen Aufsicht durchgeführt und bei den Arbeiten nur solche Personen verwendet werden, die den für einzelne Tätigkeiten festgelegten Anforderungen entsprechen,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen, Mittel und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stehen, die mindestens den an diese zu stellenden Anforderungen genügen,
    3. Ziffer 3
      die Ausführung der Arbeiten und die Verhaltensweise der dabei Beschäftigten dem Schutzbedürfnis Rechnung trägt,
    4. Ziffer 4
      die geforderten Überprüfungen und Untersuchungen von Einrichtungen, Mitteln und Ausrüstungsgegenständen auf ordnungsgemäßen Zustand durch hiefür bestimmte Personen in den vorgeschriebenen Zeitabständen vorgenommen werden und
    5. Ziffer 5
      die vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Vormerke über die ärztlichen Untersuchungen, Prüfung von Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln oder Ausrüstungsgegenständen, Untersuchung solcher Gegenstände und über bestimmte Arbeitsabläufe ordnungsgemäß geführt und diese Aufzeichnungen oder Vormerke den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung Einsicht in diese Aufzeichnungen oder Vormerke zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die Vordrucke für die vom Schleusenwärter zu führenden Aufzeichnungen und für das Auftauchprotokoll sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Er hat dafür zu sorgen, daß diese Aufzeichnungen und Protokolle durch mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
  3. Absatz 3,Soweit sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes ergibt, dürfen nur Personen, denen die fachkundige Aufsicht obliegt, bei deren Abwesenheit ihr Stellvertreter, von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen in Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer soweit zulassen, als dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

Schlagworte

Druckluftarbeit

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2016

Gesetzesnummer

10008298

Dokumentnummer

NOR12096676

Alte Dokumentnummer

N6197327693L