Rechtstracker.at

§ 48

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Text

Pflichten der Arbeitnehmer

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmer dürfen außer in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 3, Tätigkeiten, für die in dieser Verordnung bestimmte Anforderungen festgelegt sind, nur ausführen, wenn sie diesen Anforderungen entsprechen. Die Arbeitnehmer haben die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder entsprechend den erteilten behördlichen Aufträgen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Mittel und Ausrüstungsgegenstände zweckentsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln sowie die gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Ferner haben die Arbeitnehmer die im Zusammenhang mit dem Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit stehenden Weisungen zu befolgen.
  2. Absatz 2,Die Arbeitnehmer haben sich, soweit dies auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen von ihnen verlangt werden kann, vor der Benützung von Einrichtungen, Mitteln oder Ausrüstungsgegenständen zu vergewissern, ob diese offenkundige Mängel aufweisen, durch die der notwendige Schutz beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erscheinungen an den Einrichtungen, Mitteln oder Ausrüstungsgegenständen sind sogleich der mit der fachkundigen Aufsicht betrauten Person zu melden.
  3. Absatz 3,Die Arbeitnehmer haben sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der bei Druckluft- oder Taucherarbeiten Beschäftigten soweit als möglich vermieden wird.

Schlagworte

Druckluftarbeit

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2016

Gesetzesnummer

10008298

Dokumentnummer

NOR12096677

Alte Dokumentnummer

N6197327694L