Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. I Nr. 100/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 4901.01.199531.12.2019 BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Text

Ärztliche Untersuchungen

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für Arbeiten in Druckluft nach Paragraph 9 und für die Verwendung als Taucher nach Paragraph 31, haben eine Berufs- und Gesundheitsanamnese, eine allgemeine ärztliche Untersuchung sowie die durch die Art der Arbeiten notwendigen gezielten Untersuchungen zu umfassen. Bei der Berufs- und Gesundheitsanamnese sind alle bisherigen Arbeiten in Druckluft bzw. alle Taucherarbeiten sowie damit zusammenhängende Erkrankungen und alle sonstigen Erkrankungen, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden anzuführen, die für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für diese Arbeiten von Bedeutung sein können. Die allgemeine ärztliche Untersuchung und die gezielten Untersuchungen haben sich insbesondere auf jene Organe bzw. Organsysteme zu erstrecken, deren morphologischer und funktioneller Zustand für Arbeiten unter Druckluft sowie als Taucher von gesundheitlicher Bedeutung ist; in diese Untersuchungen sind auch jene Organe und Körperteile einzubeziehen, an denen gesundheitliche Schäden zufolge dieser Arbeiten erfahrungsgemäß auftreten können.
  2. Absatz 2,Bei den ärztlichen Untersuchungen auf die gesundheitliche Eignung für Taucherarbeiten ist der „Nachweis über Taucherarbeiten“ vom Arzt einzusehen und die Durchführung der Untersuchung von diesem darin zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten, von dem zwei Ausfertigungen dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu übersenden sind. Dem Arbeitgeber darf vom untersuchenden Arzt in dem Gutachten nur mitgeteilt werden, ob der betreffende Arbeitnehmer für die Tätigkeit geeignet ist oder nicht.
  4. Absatz 4,Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen sind vom Arbeitgeber zu tragen. Er hat gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Soweit der zuständige Träger der Unfallversicherung mit ermächtigten Ärzten eine direkte Verrechnung der Kosten der besonderen ärztlichen Untersuchungen nicht vereinbart, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Untersuchungskosten höchstens bis zu dem Betrag, der sich nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau jeweils geltenden Honorarsätzen ergibt. Der Kostenersatz ist unter Verwendung besonderer Vordrucke beim zuständigen Träger der Unfallversicherung geltend zu machen.

Schlagworte

Berufsanamnese

Im RIS seit

10.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020

Gesetzesnummer

10008298

Dokumentnummer

NOR40220729