Rechtstracker.at

§ 50

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Text

Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Über jeden Arbeitnehmer, dessen Gesundheitszustand durch ärztliche Untersuchungen nach Paragraph 49, zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens enthalten:
    1. Ziffer eins
      Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie Versicherungsnummer des Arbeitnehmers;
    2. Ziffer 2
      Tag der Aufnahme der Beschäftigung mit Arbeiten in Druckluft oder als Taucher und Art dieser Beschäftigung;
    3. Ziffer 3
      Beendigung dieser Beschäftigung;
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift des ermächtigten Arztes;
    5. Ziffer 5
      Tag der ärztlichen Untersuchung und Bescheinigung bzw. Vermerk des ermächtigten Arztes über die Eignung.
  2. Absatz 2,Die Eintragungen nach Absatz eins, Ziffer 5, können entfallen, wenn hierüber eine schriftliche Mitteilung des ermächtigten Arztes oder des zuständigen Arbeitsinspektorates vorliegt.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2016

Gesetzesnummer

10008298

Dokumentnummer

NOR12096679

Alte Dokumentnummer

N6197327696L