Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Einrechnung von Nebenleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11. Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und
tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie
folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen
an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an den
Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden, sofern sie nicht durch
§ 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes oder durch
§ 6 dieser Verordnung erfasst sind, im nachstehenden Ausmaß in die
Lehrverpflichtung eingerechnet:
als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre;als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre;
als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe Vals eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf
Didaktik und Kindergartenpraxis bzw. Didaktik und Hort- und Heimpraxis,
Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, soweit die dafür bestehende Sammlung getrennt von den audiovisuellen Unterrichtsbehelfen und der Lehrküche verwaltet wird;
als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten, sofern diese eine auf eine Übungskindergartengruppe oder Übungshortgruppe bezogene räumliche und ausstattungsmäßige Einheit bilden.als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten, sofern diese eine auf eine Übungskindergartengruppe oder Übungshortgruppe bezogene räumliche und ausstattungsmäßige Einheit bilden.
Dokumentnummer
NOR12116313
Alte Dokumentnummer
N6199913147Y