Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1999 bis 31.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.199931.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1101.09.198531.12.1998 BGBl. Nr. 93/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Einrechnung von Nebenleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

  § 11. Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und

tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie

folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen

an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an den

Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden, sofern sie nicht durch

§ 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes oder durch

§ 6 dieser Verordnung erfasst sind, im nachstehenden Ausmaß in die

Lehrverpflichtung eingerechnet:

  1. Ziffer eins
    als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre;
  2. Ziffer 2
    als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf
    1. Litera a
      Didaktik und Kindergartenpraxis bzw. Didaktik und Hort- und Heimpraxis,
    2. Litera b
      Bildnerische Erziehung,
    3. Litera c
      Werkerziehung,
    4. Litera d
      Lehrküche,
    5. Litera e
      Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, soweit die dafür bestehende Sammlung getrennt von den audiovisuellen Unterrichtsbehelfen und der Lehrküche verwaltet wird;
  3. Ziffer 3
    als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten, sofern diese eine auf eine Übungskindergartengruppe oder Übungshortgruppe bezogene räumliche und ausstattungsmäßige Einheit bilden.

Gesetzesnummer

10008304

Dokumentnummer

NOR12116313

Alte Dokumentnummer

N6199913147Y