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§ 3. (1) Die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den Akademien für Sozialarbeit, den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, werden, sofern sie nicht bereits durch § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:Paragraph 3, (1) Die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den Akademien für Sozialarbeit, den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, werden, sofern sie nicht bereits durch Paragraph 9, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
1. Die Leitung der
Betriebsküchen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird, je Schule: 2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
bis 3 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird,
4 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 4 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird und dieser
Unterricht in der
Betriebsküche 6 Halbtage je
Woche nicht überschreitet,
6 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 4 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird und dieser
Unterricht in der
Betriebsküche 6 Halbtage je
Woche überschreitet.
2. Die Verwaltung des Inventars
der Schulküchen, in denen
lehrplanmäßiger Unterricht
erteilt wird, einschließlich
des zugehörigen Speisesaals:
a) Lehrküche: 0,8 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V je
Lehrküche mit mindestens
8 Arbeitseinheiten (Herden),
bei weniger Arbeitseinheiten
anteilsmäßig nach der Anzahl
der Arbeitseinheiten (Herde).
b) Betriebsküche: 1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe V je
Betriebsküche.
3. Die Inventarverwaltung im
Servicebereich an Schulen
für Fremdenverkehrsberufe
und Schulen für
wirtschaftliche Berufe:
a) Servierkunderaum mit
Normausstattung. Zur
Normausstattung gehören
jedenfalls:
Über die
Serviergrundausstattung
wesentlich hinausgehendes
umfassendes
Spezialinventar für
mindestens zwölf Gedecke
(Spezialbestecke,
Spezialgläser,
Spezialgeschirr,
Flambiergerät,
Platemaster oder dgl.,
Spezialtischwäsche,
Dekorationselemente): 1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe V je
Servierkunderaum.
b) Lehrbar mit
Normausstattung. Zur
Normausstattung gehören
jedenfalls:
Schankverbau mit
Kühlladen, Kühlschrank,
Abwäsche,
Espressomaschine,
Mixgeräte,
Spezialarbeitsgeräte,
umfassendes
Gläsersortiment,
Barstock: 0,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V je
Lehrbar.
4. Die Wäscheverwaltung für
Schul- und Küchenbetrieb,
je Schule: 0,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 6 Klassen,
1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 12 Klassen,
1,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V ab
13 Klassen.
5. Die Verwaltung des
Reinigungsmaterials für
den hauswirtschaftlichen
und fachpraktischen
Unterricht, je Schule: 0,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 7 Klassen, in denen der
betreffende Unterricht
erteilt wird,
1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 14 Klassen, in denen der
betreffende Unterricht
erteilt wird,
1,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V ab
15 Klassen, in denen der
betreffende Unterricht
erteilt wird.
6. Die Verwaltung von
Werkstätten für
Textilverarbeitung an
Schulen für wirtschaftliche
Berufe und an Schulen für
Sozialberufe: 0,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 2 Werkstätten,
1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 4 Werkstätten,
2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V ab
5 Werkstätten.
7. Die Erziehungsleitung an
Bundesschulen mit
Lehrhaushalt mit
angeschlossenem Internat: 2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe III
bis 50 Internatsschüler,
3 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe III
bis 100 Internatsschüler,
4 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe III
bis 150 Internatsschüler,
5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe III
ab 151 Internatsschülern.
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 768/1994)
9. Die Praxisleitung an
Akademien für Sozialarbeit: 1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe II
je 30 Studenten; ist die
Gesamtzahl der betreffenden
Studenten nicht durch 30
teilbar, ist sie für die
Abgeltung auf die nächste
durch 30 teilbare Zahl
aufzurunden.
10. Die Praktikumsbetreuung an
Fachschulen für
Sozialberufe, bei der der
Lehrer in jeder Woche der
Praxis Schüler auswärts
betreut, für Gruppen mit
höchstens 18 Schülern.
Eine Unterschreitung dieser
Zahl ist nur insoweit
zulässig, als es unbedingt
erforderlich ist, um
Gruppen mit mehr als
18 Schülern zu vermeiden: 1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe II
je Gruppe bei einem
Halbtagspraktikum,
1,25 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
je Gruppe bei einem
Ganztagspraktikum.
11. Die Studienberatung an
Akademien für Sozialarbeit: 1,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
bis 150 Studierende,
2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 151 Studierenden.
(2)Absatz 2,Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 bis 11 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Ziffer 2 bis 11 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.