Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Einrechnung von Nebenleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2004Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004,
Text
§ 8. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfallsParagraph 8, (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem in Absatz 2, angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes
sowie gegebenenfalls je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -Producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten für Textiltechnik und Mode- und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis zehn IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis zehn IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei,
von elf bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von fünf IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, von elf bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei und für jede weitere begonnene Einheit von fünf IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde,
höchstens jedoch zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.höchstens jedoch zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
(3)Absatz 3,Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareinsatz ist § 6 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareinsatz ist Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Gebührt eine Einrechnung gemäß Abs. 1 und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten IT-Arbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach § 6 nicht neuerlich zu berücksichtigen.Gebührt eine Einrechnung gemäß Absatz eins und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten IT-Arbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach Paragraph 6, nicht neuerlich zu berücksichtigen.
Schlagworte
CAD-Anlage, CAM-Anlage, CAE-Anlage, Hardwareunterstützung,
Multimedia-Producer