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§ 1 KUG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.200231.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012
§ 101.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 153/1999
§ 101.01.199631.12.1999 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 101.07.199031.12.1995 § → § BGBl. Nr. 408/1990
§ 101.01.199030.06.1990 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 101.07.197631.12.1989 BGBl. Nr. 165/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 39, Absatz 15, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,.

Text

römisch eins. Abschnitt

KARENZURLAUBSGELD

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen;
    2. Ziffer 2
      Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, anzuwenden sind;
    3. Ziffer 3
      Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;
    4. Ziffer 4
      Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem von einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht und das Dienstverhältnis nicht unmittelbar zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde besteht;
    5. Ziffer 5
      Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, anzuwenden ist, wenn sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Absatz 2, oder bis zu Beginn der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, versichert waren.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der im Absatz eins, genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR40031450