Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Meldepflicht
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Der nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall einer Leistung nach diesem Bundesgesetz von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn der Elternteil aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner (letzten) Dienstbehörde zu melden.
(2)Absatz 2,Wird die Meldung gemäß Abs. 1 rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz ab dem Tag, mit dem die Voraussetzungen für den Anspruch und das Ausmaß einer Leistung eintreten.Wird die Meldung gemäß Absatz eins, rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz ab dem Tag, mit dem die Voraussetzungen für den Anspruch und das Ausmaß einer Leistung eintreten.
(3)Absatz 3,Wurde die Meldung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an.Wurde die Meldung gemäß Absatz eins, nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
NOR12111918
Alte Dokumentnummer
N6199656345J