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§ 36 KUG

Fassungen
01.08.1996 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.08.199631.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012
§ 3601.01.199631.07.1996 BGBl. Nr. 522/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Meldepflicht

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Der nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall einer Leistung nach diesem Bundesgesetz von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn der Elternteil aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner (letzten) Dienstbehörde zu melden.
  2. Absatz 2,Wird die Meldung gemäß Absatz eins, rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz ab dem Tag, mit dem die Voraussetzungen für den Anspruch und das Ausmaß einer Leistung eintreten.
  3. Absatz 3,Wurde die Meldung gemäß Absatz eins, nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR12111918

Alte Dokumentnummer

N6199656345J