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§ 37a KUG

Fassungen
01.07.1997 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37a01.07.199731.12.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verjährung

Paragraph 37 a,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Entstehen geltend gemacht wird.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 37,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR12113996

Alte Dokumentnummer

N6199762991J