Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
VII. Abschnittrömisch sieben. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem Jahr 1994
§ 38. (1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 2000 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.Paragraph 38, (1) Das nach Paragraph 3, gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 2000 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag istDem nach Absatz eins, ermittelten Betrag ist
für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich ein Betrag von 271 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2000 monatlich ein Betrag von 304 S,
hinzuzurechnen.
(3)Absatz 3,Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ist § 27 Abs. 1, soweit der Betrag gemäß § 19 Abs. 1 betroffen ist, nicht anzuwenden.Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ist Paragraph 27, Absatz eins,, soweit der Betrag gemäß Paragraph 19, Absatz eins, betroffen ist, nicht anzuwenden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR40019897