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§ 39 KUG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit zwischen dem, 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002 geboren sind

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Auf Kinder, die nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Voraussetzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das neugeborene Kind mit der Dienstnehmerin im selben Haushalt lebt und von ihr selbst gepflegt wird.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld verloren geht, wenn ab 1. Jänner 2002 ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, übersteigt; auf dieses Einkommen ist Paragraph 8, KBGG anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 4, Absatz eins, besteht höchstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes.
    5. Ziffer 5
      Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 4, Absatz 2, besteht höchstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes.
    6. Ziffer 6
      Im Paragraph 6, Absatz 3, entfällt die Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz.
    7. Ziffer 7
      Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß den Paragraphen 12 und 13 besteht auch dann, wenn der betreffende Elternteil Teilbeschäftigung in Anspruch nimmt.
    8. Ziffer 8
      Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 12, Absatz 2, besteht höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.
    9. Ziffer 9
      Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 12, Absatz 2 a, besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahr des Kindes.
    10. Ziffer 10
      Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 12, Absatz 3, besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
    11. Ziffer 11
      Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 13, Absatz eins, besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes.
    12. Ziffer 12
      Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 13, Absatz 2, besteht höchstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes.
    13. Ziffer 13
      Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 13, Absatz 3, besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist sinngemäß auf Väter anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR40031459