§ 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 mit 1. Juli 1996.Paragraph 4,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, mit 1. Juli 1996.
Z 3 ist nur anzuwenden, wenn das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, nach dem 30. Juni 1996 geboren worden ist. Auf die anderen Fälle sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.Ziffer 3, ist nur anzuwenden, wenn das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, nach dem 30. Juni 1996 geboren worden ist. Auf die anderen Fälle sind die in Ziffer 3, angeführten Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.