Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit zwischen dem
30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002 geboren sindÜbergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit zwischen dem, 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002 geboren sind
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Auf Kinder, die nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Die Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 entfällt.Die Voraussetzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt.
§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das neugeborene Kind mit der Dienstnehmerin im selben Haushalt lebt und von ihr selbst gepflegt wird.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das neugeborene Kind mit der Dienstnehmerin im selben Haushalt lebt und von ihr selbst gepflegt wird.
§ 2 Abs. 3 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld verloren geht, wenn ab 1. Jänner 2002 ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, übersteigt; auf dieses Einkommen ist § 8 KBGG anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld verloren geht, wenn ab 1. Jänner 2002 ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, übersteigt; auf dieses Einkommen ist Paragraph 8, KBGG anzuwenden. Die Dauer des Anspruches gemäß § 4 Abs. 1 besteht höchstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 4, Absatz eins, besteht höchstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes.
Die Dauer des Anspruches gemäß § 4 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 4, Absatz 2, besteht höchstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes.
Im § 6 Abs. 3 entfällt die Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz.Im Paragraph 6, Absatz 3, entfällt die Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz.
Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 12 und 13 besteht auch dann, wenn der betreffende Elternteil Teilbeschäftigung in Anspruch nimmt.Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß den Paragraphen 12 und 13 besteht auch dann, wenn der betreffende Elternteil Teilbeschäftigung in Anspruch nimmt.
Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 12, Absatz 2, besteht höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.
Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 2a besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahr des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 12, Absatz 2 a, besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahr des Kindes.
Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 3 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 12, Absatz 3, besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 1 besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 13, Absatz eins, besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes.
Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 13, Absatz 2, besteht höchstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes.
Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 3 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 13, Absatz 3, besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist sinngemäß auf Väter anzuwenden.Absatz eins, ist sinngemäß auf Väter anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
NOR40031459