Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 5. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht vom Beginn des Karenzurlaubes an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes vor Antritt eines Karenzurlaubes aufgelöst, so ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges (Entgeltes) folgenden Tag an zuzuerkennen. Paragraph 5, Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht vom Beginn des Karenzurlaubes an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes vor Antritt eines Karenzurlaubes aufgelöst, so ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges (Entgeltes) folgenden Tag an zuzuerkennen.
Schlagworte
Mutterschaftskarenzurlaub
Dokumentnummer
NOR12096810
Alte Dokumentnummer
N61974107270