Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 4. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer eines Jahres vom Tage der Geburt des Kindes an gerechnet. Paragraph 4, Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer eines Jahres vom Tage der Geburt des Kindes an gerechnet.
Dokumentnummer
NOR12096809
Alte Dokumentnummer
N61974107260