Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 3. (1) Das Karenzurlaubsgeld beträgtParagraph 3, (1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt
bei einer verheirateten Mutter monatlich 25 vH und
bei einer alleinstehenden Mutter 37,5 vH
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2)Absatz 2,Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der in Abs. 1 lit. b festgelegten Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht, daß ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, oder daß ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. b gebührenden Karenzurlaubsgeld, so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld nach Abs. 1 lit. b vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten und dem Freibetrag zuzuerkennen.Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der in Absatz eins, Litera b, festgelegten Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht, daß ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, oder daß ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Absatz eins, Litera a und Absatz eins, Litera b, gebührenden Karenzurlaubsgeld, so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld nach Absatz eins, Litera b, vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten und dem Freibetrag zuzuerkennen.
(3)Absatz 3,Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Haushaltszulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre.
Dokumentnummer
NOR12096808
Alte Dokumentnummer
N61974107250