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§ 2 KUG

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1990 — BGBl. Nr. 651/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200231.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012
§ 201.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 201.01.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 201.06.199931.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 201.07.199831.05.1999 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 201.07.199730.06.1998 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 201.05.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 201.01.199630.04.1996 § → § BGBl. Nr. 820/1995
§ 201.07.199231.12.1995 § → § BGBl. Nr. 314/1992
§ 201.07.199030.06.1992 § → § BGBl. Nr. 408/1990
§ 201.01.199030.06.1990 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 201.07.197631.12.1989 BGBl. Nr. 165/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 651/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990danach: BGBl. Nr. 408/1990

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 2, (1) Eine Dienstnehmerin, die sich in einem Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 b MSchG befindet, hat während dieses Karenzurlaubes gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge "Karenzurlaubsgeld" genannt), wenn ihr neugeborenes Kind mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht auch, während sich das Kind in einer Krankenanstalt befindet.

  1. Absatz 2,Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.
  2. Absatz 3,Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter
    1. Litera a
      Entgelt aus einem Dienstverhältnis bezieht,
    2. Litera b
      selbständig erwerbstätig ist oder
    3. Litera c
      ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist.
  3. Absatz 4,Der Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die Mutter die in Absatz 3, genannten Beschäftigungen im selben Umfang bereits neben dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausgeübt hat oder das Entgelt für die in Absatz 3, genannten Beschäftigungen monatlich 60 vH des Karenzurlaubsgeldes einer verheirateten Mutter nicht übersteigt.
  4. Absatz 5,Sofern die in Absatz eins, genannten Dienstnehmerinnen nicht einen Anspruch nach Paragraph 3, Absatz 2, geltend machen, gebührt ihnen das Karenzurlaubsgeld in der in Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Höhe.
  5. Absatz 6,Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder
    2. Ziffer 2
      der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.

Anmerkung

ÜR: Art. XVIII Abs. 4, BGBl. Nr. 651/1989

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR12104201

Alte Dokumentnummer

N6198911135A