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§ 2 KUG

Fassungen
01.01.1996 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 820/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200231.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012
§ 201.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 201.01.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 201.06.199931.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 201.07.199831.05.1999 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 201.07.199730.06.1998 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 201.05.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 201.01.199630.04.1996 § → § BGBl. Nr. 820/1995
§ 201.07.199231.12.1995 § → § BGBl. Nr. 314/1992
§ 201.07.199030.06.1992 § → § BGBl. Nr. 408/1990
§ 201.01.199030.06.1990 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 201.07.197631.12.1989 BGBl. Nr. 165/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 820/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

Paragraph 2, (1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld'' genannt),

  1. Ziffer eins
    solange sie sich in einem Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG befindet und
  2. Ziffer 2
    ihr neugeborenes Kind
    1. Litera a
      mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder
    2. Litera b
      sich in einer Krankenanstalt befindet oder
    3. Litera c
      im Anschluß an einen unter Litera a, oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.
  1. Absatz 2,Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.
  2. Absatz 3,Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 60% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder.
  3. Absatz 4,Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:
    1. Ziffer eins
      weiteres Karenzurlaubsgeld,
    2. Ziffer 2
      Sonderkarenzurlaubsgeld,
    3. Ziffer 3
      Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
    4. Ziffer 4
      Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,.
  4. Absatz 5,Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 14, in Anspruch nehmen will.
  5. Absatz 6,Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn
    1. Ziffer eins
      der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder
    2. Ziffer 2
      die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.
  6. Absatz 7,Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch
    1. Ziffer eins
      einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder
    2. Ziffer 2
      eine schwere Erkrankung
    für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. Gleiches gilt im Falle des Todes des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
  7. Absatz 8,Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Anmerkung

ÜR: Art. XVIII Abs. 4, BGBl. Nr. 651/1989
ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub, Heilanstalt, Adoptivmutter, Adoptivvater

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR12110992

Alte Dokumentnummer

N6199552024J