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§ 2 KUG

Fassungen
01.07.1976 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 165/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200231.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012
§ 201.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 201.01.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 201.06.199931.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 201.07.199831.05.1999 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 201.07.199730.06.1998 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 201.05.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 201.01.199630.04.1996 § → § BGBl. Nr. 820/1995
§ 201.07.199231.12.1995 § → § BGBl. Nr. 314/1992
§ 201.07.199030.06.1992 § → § BGBl. Nr. 408/1990
§ 201.01.199030.06.1990 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 201.07.197631.12.1989 BGBl. Nr. 165/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1976BGBl. Nr. 165/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 651/1989

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 2, (1) Eine Dienstnehmerin, die sich in einem Karenzurlaub im Sinne des Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1957,, befindet, hat während des Karenzurlaubes gegenüber ihrem Dienstgeber Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge "Karenzurlaubsgeld" genannt), wenn ihr neugeborenes Kind mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht auch, während sich das Kind in einer Krankenanstalt befindet.

  1. Absatz 2,Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.
  2. Absatz 3,Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter
    1. Litera a
      Entgelt aus einem Dienstverhältnis bezieht,
    2. Litera b
      selbständig erwerbstätig ist oder
    3. Litera c
      ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist.
  3. Absatz 4,Der Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die Mutter die in Absatz 3, genannten Beschäftigungen im selben Umfang bereits neben dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausgeübt hat oder das Entgelt für die in Absatz 3, genannten Beschäftigungen monatlich 60 vH des Karenzurlaubsgeldes einer verheirateten Mutter nicht übersteigt.
  4. Absatz 5,Sofern die in Absatz eins, genannten Dienstnehmerinnen nicht einen Anspruch nach Paragraph 3, Absatz 2, geltend machen, gebührt ihnen das Karenzurlaubsgeld in der in Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Höhe.

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR12098069

Alte Dokumentnummer

N61977110000