Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1977Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin, die sich in einem Karenzurlaub im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, befindet, hat während des Karenzurlaubes gegenüber ihrem Dienstgeber Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge "Karenzurlaubsgeld" genannt), wenn ihr neugeborenes Kind mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht auch, während sich das Kind in einer Krankenanstalt befindet.Paragraph 2, (1) Eine Dienstnehmerin, die sich in einem Karenzurlaub im Sinne des Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1957,, befindet, hat während des Karenzurlaubes gegenüber ihrem Dienstgeber Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge "Karenzurlaubsgeld" genannt), wenn ihr neugeborenes Kind mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht auch, während sich das Kind in einer Krankenanstalt befindet.
(2)Absatz 2,Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter
Entgelt aus einem Dienstverhältnis bezieht,
selbständig erwerbstätig ist oder
ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist.
(4)Absatz 4,Der Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die Mutter die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen im selben Umfang bereits neben dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausgeübt hat oder das Entgelt für die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen monatlich 60 vH des Karenzurlaubsgeldes einer verheirateten Mutter nicht übersteigt.Der Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die Mutter die in Absatz 3, genannten Beschäftigungen im selben Umfang bereits neben dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausgeübt hat oder das Entgelt für die in Absatz 3, genannten Beschäftigungen monatlich 60 vH des Karenzurlaubsgeldes einer verheirateten Mutter nicht übersteigt.
(5)Absatz 5,Sofern die in Abs. 1 genannten Dienstnehmerinnen nicht einen Anspruch nach § 3 Abs. 2 geltend machen, gebührt ihnen das Karenzurlaubsgeld in der in § 3 Abs. 1 festgelegten Höhe.Sofern die in Absatz eins, genannten Dienstnehmerinnen nicht einen Anspruch nach Paragraph 3, Absatz 2, geltend machen, gebührt ihnen das Karenzurlaubsgeld in der in Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Höhe.
Schlagworte
Mutterschaftskarenzurlaub
Dokumentnummer
NOR12098069
Alte Dokumentnummer
N61977110000