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§ 2 KUG

Fassungen
01.07.1990 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 408/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200231.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012
§ 201.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 201.01.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 201.06.199931.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 201.07.199831.05.1999 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 201.07.199730.06.1998 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 201.05.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 201.01.199630.04.1996 § → § BGBl. Nr. 820/1995
§ 201.07.199231.12.1995 § → § BGBl. Nr. 314/1992
§ 201.07.199030.06.1992 § → § BGBl. Nr. 408/1990
§ 201.01.199030.06.1990 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 201.07.197631.12.1989 BGBl. Nr. 165/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 408/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992danach: BGBl. Nr. 314/1992

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 2, (1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld'' genannt),

  1. Ziffer eins
    solange sie sich in einem Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG befindet und
  2. Ziffer 2
    ihr neugeborenes Kind
    1. Litera a
      mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder
    2. Litera b
      sich in einer Krankenanstalt befindet oder
    3. Litera c
      im Anschluß an einen unter Litera a, oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.
  1. Absatz 2,Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.
  2. Absatz 3,Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter
    1. Litera a
      Entgelt aus einem Dienstverhältnis bezieht,
    2. Litera b
      selbständig erwerbstätig ist oder
    3. Litera c
      ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist.
  3. Absatz 4,Der Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die Mutter die in Absatz 3, genannten Beschäftigungen im selben Umfang bereits neben dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausgeübt hat oder das Entgelt für die in Absatz 3, genannten Beschäftigungen monatlich 60 vH des Karenzurlaubsgeldes einer verheirateten Mutter nicht übersteigt.
  4. Absatz 5,Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie erhöhtes Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, in Anspruch nehmen will. Sofern die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) nicht einen Anspruch nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, geltend macht gebührt ihr das Karenzurlaubsgeld in der in Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, festgelegten Höhe.
  5. Absatz 6,Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn
    1. Ziffer eins
      der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder
    2. Ziffer 2
      die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.
  6. Absatz 7,Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch
    1. Ziffer eins
      einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder
    2. Ziffer 2
      eine schwere Erkrankung
    für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. Gleiches gilt im Falle des Todes des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
  7. Absatz 8,Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Anmerkung

ÜR: Art. XVIII Abs. 4, BGBl. Nr. 651/1989
ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub, Heilanstalt, Adoptivmutter, Adoptivvater

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR12104537

Alte Dokumentnummer

N6199011445H