Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 06.08.1974 — BGBl. Nr. 88/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute06.08.1974 BGBl. Nr. 88/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.08.1974BGBl. Nr. 88/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 1

Die Arbeitnehmervertreter im Betrieb sind gegen jede Benachteiligung, einschließlich Kündigung, die auf Grund ihrer Stellung oder Betätigung als Arbeitnehmervertreter oder auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder ihrer gewerkschaftlichen Betätigung erfolgt, wirksam zu schützen, sofern sie im Einklang mit bestehenden Gesetzen oder Gesamtarbeitsverträgen oder anderen gemeinsamen vereinbarten Regelungen handeln.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008309

Dokumentnummer

NOR12097536

Alte Dokumentnummer

N6197436957L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/88/A1/NOR12097536