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Art. 2

Fassungen
ab 06.08.1974 — BGBl. Nr. 88/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute06.08.1974 BGBl. Nr. 88/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

06.08.1974BGBl. Nr. 88/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 2

Ziffer eins Den Arbeitnehmervertretern sind im Betrieb Erleichterungen zu gewähren, die geeignet sind, ihnen die rasche und wirksame Durchführung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

Ziffer 2 Hierbei sind die Eigenart des in dem betreffenden Land geltenden Systems der Arbeitsbeziehungen sowie die Erfordernisse, die Größe und die Leistungsfähigkeit des betreffenden Betriebs zu berücksichtigen.

Ziffer 3 Die Gewährung solcher Erleichterungen darf das wirksame Funktionieren des betreffenden Betriebs nicht beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008309

Dokumentnummer

NOR12097537

alte Dokumentnummer

N6197436958L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/88/A2/NOR12097537