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Art. 3

Fassungen
ab 06.08.1974 — BGBl. Nr. 88/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute06.08.1974 BGBl. Nr. 88/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

06.08.1974BGBl. Nr. 88/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 3

Als „Arbeitnehmervertreter“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten Personen, die auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis als solche anerkannt sind, und zwar

  1. Litera a
    Gewerkschaftsvertreter, d. h. von Gewerkschaften oder von deren Mitgliedern bestellte oder gewählte Vertreter, oder
  2. Litera b
    gewählte Vertreter, d. h. Vertreter, die von den Arbeitnehmern des Betriebs im Einklang mit Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von Gesamtarbeitsverträgen frei gewählt werden und deren Funktionen sich nicht auf Tätigkeiten erstrecken, die in dem betreffenden Land als ausschließliches Vorrecht der Gewerkschaften anerkannt sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008309

Dokumentnummer

NOR12097538

Alte Dokumentnummer

N6197436959L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/88/A3/NOR12097538