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Art. 1

Fassungen
ab 15.03.1975 — BGBl. Nr. 293/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute15.03.1975 BGBl. Nr. 293/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 26) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.03.1975BGBl. Nr. 293/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 1

Ziffer eins Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Verfahren einzuführen oder beizubehalten, die es gestatten, Mindestlöhne für die Arbeitnehmer in gewissen Gewerben oder Teilen von Gewerben (insbesondere in der Heimarbeit) festzusetzen, in denen keine wirksamen Einrichtungen zur Festsetzung der Löhne, sei es durch Gesamtarbeitsvertrag oder auf anderem Wege, bestehen und in denen die Löhne außergewöhnlich niedrig sind.

Ziffer 2 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet das Wort „Gewerbe“ die weiterverarbeitenden Gewerbe und den Handel.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008310

Dokumentnummer

NOR40003437