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Art. 2

Fassungen
ab 15.03.1975 — BGBl. Nr. 293/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute15.03.1975 BGBl. Nr. 293/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 26) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

15.03.1975BGBl. Nr. 293/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 2

Jedem Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, steht es frei, nach Anhörung der Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, falls solche Verbände für das betreffende Gewerbe oder einen Teil des Gewerbes bestehen, selbst zu entscheiden, auf welche Gewerbe oder Teile von Gewerben und insbesondere auf welche Zweige der Heimarbeit oder auf welche ihrer Teile die in Artikel 1 vorgesehenen Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen angewendet werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008310

Dokumentnummer

NOR40003438