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Art. 4

Fassungen
ab 15.03.1975 — BGBl. Nr. 293/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute15.03.1975 BGBl. Nr. 293/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 26) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

15.03.1975BGBl. Nr. 293/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 4

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um im Wege der Aufsicht und mit Hilfe von Zwangsmaßnahmen sicherzustellen, daß die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Kenntnis von den geltenden Mindestlöhnen erhalten und daß die wirklich gezahlten Löhne nicht niedriger sind als die Mindestlöhne, wo solche gelten.

Ziffer 2 Jedem Arbeitnehmer, für den die Mindestlohnsätze gelten, der aber einen geringeren Lohn erhalten hat, ist das Recht zu wahren, auf gerichtlichem oder einem anderen gesetzlichen Wege die Zahlung des ihm gebührenden Lohnrestes innerhalb einer von der innerstaatlichen Gesetzgebung zu bestimmenden Frist zu erwirken.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008310

Dokumentnummer

NOR40003440