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Art. 5

Fassungen
ab 15.03.1975 — BGBl. Nr. 293/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute15.03.1975 BGBl. Nr. 293/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 26) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.03.1975BGBl. Nr. 293/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 5

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt alljährlich eine allgemeine Darstellung zu übermitteln, die ein Verzeichnis der Gewerbe oder Teile von Gewerben enthält, in denen die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen Anwendung gefunden haben, und die über die Formen der Anwendung sowie über die Ergebnisse der Verfahren Auskunft gibt. Diese Darstellung soll zusammenfassende Angaben über die ungefähren Zahlen der von der Regelung erfaßten Arbeitnehmer, über die festgesetzten Mindestlohnsätze und gegebenenfalls über die sonstigen für die Mindestlohnregelung besonders wichtigen Maßnahmen enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008310

Dokumentnummer

NOR40003441