Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
01.01.1975 bis 31.01.2000 — BGBl. Nr. 754/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.01.197531.01.2000 BGBl. Nr. 754/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 754/1974

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Sachleistungen, wenn ihr Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht.
  2. Absatz 2,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates einen Anspruch auf Sachleistungen und wohnt sie in dessen Gebiet, so behält sie diesen Anspruch, wenn sie ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt. Die betreffende Person muß vor dem Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden.
  3. Absatz 3,Hat eine Person nach den vorhergehenden Absätzen einen Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen von dem Träger ihres Aufenthaltsortes oder ihres neuen Wohnortes gewährt, und zwar nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in bezug auf das Ausmaß und die Art und Weise der Leistungsgewährung; ihre Dauer richtet sich jedoch nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absätze 1 und 3 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
  5. Absatz 5,Die vorhergehenden Absätze gelten entsprechend für Familienangehörige, die sich vorübergehend im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten oder nach Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit oder der Mutterschaft ihren Wohnort in das Gebiet eines Vertragsstaates verlegen.
  6. Absatz 6,Die Geldleistungen werden nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt.

Gesetzesnummer

10008313

Dokumentnummer

NOR12097479

Alte Dokumentnummer

N6197428032L