Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 754/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Eine Person, die
bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert ist oder
einen Leistungsanspruch gegen einen Träger eines Vertragsstaates hat,
erhält, wenn sie im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, Sachleistungen, als ob sie bei dem Träger ihres Wohnortes versichert wäre. Das Ausmaß, die Dauer sowie die Art und Weise der Leistungsgewährung richten sich nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(2)Absatz 2,Verlegt eine Person ihren Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so erhält sie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch, wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen von den Trägern des Vertragsstaates erhalten hat, in dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt hat; sehen die vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit angerechnet, für die unmittelbar vor dem Wohnortwechsel Leistungen gewährt worden sind.
(3)Absatz 3,Die vorhergehenden Absätze gelten entsprechend für Familienangehörige, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen oder ihren Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates verlegen, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat.
Dokumentnummer
NOR12097480
Alte Dokumentnummer
N6197428033L