Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 754/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Sachleistungen, wenn ihr Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht.
(2)Absatz 2,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates einen Anspruch auf Sachleistungen und wohnt sie in dessen Gebiet, so behält sie diesen Anspruch, wenn sie ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt. Die betreffende Person muß vor dem Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden.
(3)Absatz 3,Hat eine Person nach den vorhergehenden Absätzen einen Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen von dem Träger ihres Aufenthaltsortes oder ihres neuen Wohnortes gewährt, und zwar nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in bezug auf das Ausmaß und die Art und Weise der Leistungsgewährung; ihre Dauer richtet sich jedoch nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(4)Absatz 4,In den Fällen der Absätze 1 und 3 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(5)Absatz 5,Die vorhergehenden Absätze gelten entsprechend für Familienangehörige, die sich vorübergehend im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten oder nach Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit oder der Mutterschaft ihren Wohnort in das Gebiet eines Vertragsstaates verlegen.
(6)Absatz 6,Die Geldleistungen werden nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
Dokumentnummer
NOR12097479
Alte Dokumentnummer
N6197428032L