Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
01.10.1981 bis 31.01.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1401.10.198131.01.2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Eine Person, die
    1. Litera a
      bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert ist oder
    2. Litera b
      einen Leistungsanspruch gegen einen Träger eines Vertragsstaates hat,
    erhält, wenn sie im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, Sachleistungen, als ob sie bei dem Träger ihres Wohnortes versichert wäre. Das Ausmaß, die Dauer sowie die Art und Weise der Leistungsgewährung richten sich nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2,Verlegt eine Person ihren Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so erhält sie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch, wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen von den Trägern des Vertragsstaates erhalten hat, in dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt hat; sehen die vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit angerechnet, für die unmittelbar vor dem Wohnortwechsel Leistungen gewährt worden sind.
  3. Absatz 3,Die vorhergehenden Absätze gelten entsprechend für Familienangehörige, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen oder ihren Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates verlegen, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat.

Gesetzesnummer

10008313

Dokumentnummer

NOR12097480

Alte Dokumentnummer

N6197428033L