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Art. 1

Fassungen
01.10.1981 bis 31.01.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.10.198131.01.2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Österreich''
      die Republik Österreich,
      „Niederlande''
      das Königreich der Niederlande;
    2. Ziffer 2
      „Gebiet''
      in bezug auf Österreich
      dessen Bundesgebiet,
      in bezug auf die Niederlande
      das in Europa gelegene Gebiet des Königreiches;
    3. Ziffer 3
      „Staatsangehöriger''
      in bezug auf Österreich
      dessen Staatsbürger,
      in bezug auf die Niederlande
      eine Person niederländischer Staatsangehörigkeit;
    4. Ziffer 4
      „Rechtsvorschriften''
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und im Gebiet oder in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind;
    5. Ziffer 5
      „zuständige Behörde''
      in bezug auf Österreich
      den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen,
      in bezug auf die Niederlande
      den Minister für soziale Angelegenheiten, hinsichtlich der Sachleistungen der Krankenversicherung den Minister für Volksgesundheit und Umweltschutz;
    6. Ziffer 6
      „Träger''
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    7. Ziffer 7
      „zuständiger Träger''
      den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
    8. Ziffer 8
      „Familienangehöriger''
      einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
    9. Ziffer 9
      „Versicherungszeiten''
      Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten der Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, ferner sonstige nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten;
    10. Ziffer 10
      „Beitragszeiten''
      Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;
    11. Ziffer 11
      „gleichgestellte Zeiten''
      Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;
    12. Ziffer 12
      „Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension''
      eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden, jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Gesetzesnummer

10008313

Dokumentnummer

NOR12097467

Alte Dokumentnummer

N6197428020L