Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 754/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1)Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich''
die Republik Österreich,
„Niederlande''
das Königreich der Niederlande;
„Gebiet''
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf die Niederlande
das in Europa gelegene Gebiet des Königreiches;
„Staatsangehöriger''
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in bezug auf die Niederlande
eine Person niederländischer Staatsangehörigkeit;
„Rechtsvorschriften''
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und im Gebiet oder in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind;
„zuständige Behörde''
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen,
in bezug auf die Niederlande
den Minister für soziale Angelegenheiten, hinsichtlich der Sachleistungen der Krankenversicherung den Minister für Volksgesundheit und Umweltschutz;
„Träger''
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
„zuständiger Träger''
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
„Familienangehöriger''
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
„Versicherungszeiten''
Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten der Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, ferner sonstige nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten;
„Beitragszeiten''
Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;
„gleichgestellte Zeiten''
Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;
„Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension''
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden, jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
(2)Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Dokumentnummer
NOR12097467
Alte Dokumentnummer
N6197428020L