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Art. 2

Fassungen
01.10.1981 bis 31.01.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.10.198131.01.2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
    1. Ziffer eins
      in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
      1. Litera a
        die Krankenversicherung;
      2. Litera b
        die Unfallversicherung;
      3. Litera c
        die Pensionsversicherung;
      4. Litera d
        die Arbeitslosenversicherung;
      5. Litera e
        die Familienbeihilfe;
    2. Ziffer 2
      in den Niederlanden auf die Rechtsvorschriften über
      1. Litera a
        die Krankenversicherung;
      2. Litera b
        die Arbeitsunfähigkeitsversicherung;
      3. Litera c
        die Altersversicherung;
      4. Litera d
        die Witwen- und Waisenversicherung;
      5. Litera e
        die Arbeitslosenversicherung;
      6. Litera f
        die Familienbeihilfe.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.
  4. Absatz 4,Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Witwenversicherung

Gesetzesnummer

10008313

Dokumentnummer

NOR12097468

Alte Dokumentnummer

N6197428021L