Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 754/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Besteht auch ohne Berücksichtigung des Artikels 19 ein Anspruch auf Pension, so hat der zuständige Träger eines Vertragsstaates die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Pension zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht.
(2)Absatz 2,Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist nach Artikel 20 Absatz 1 literae b und c neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
(3)Absatz 3,Der Anspruch einer Versicherten aus der österreichischen Pensionsversicherung ist auch dann nach Absatz 2 neu festzustellen, wenn ein Anspruch auf eine niederländische Ehepaar-Alterspension entsteht.
(4)Absatz 4,Die Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung ist nicht neu festzustellen, wenn der Anspruch auf die entsprechende niederländische Pension wegen Entstehung des Anspruches auf eine andere niederländische Pension erlischt.
Dokumentnummer
NOR12097488
Alte Dokumentnummer
N6197428041L