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Art. 22

Fassungen
01.01.1975 bis 31.01.2000 — BGBl. Nr. 754/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2201.01.197531.01.2000 BGBl. Nr. 754/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 754/1974

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Besteht auch ohne Berücksichtigung des Artikels 19 ein Anspruch auf Pension, so hat der zuständige Träger eines Vertragsstaates die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Pension zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist nach Artikel 20 Absatz 1 literae b und c neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Der Anspruch einer Versicherten aus der österreichischen Pensionsversicherung ist auch dann nach Absatz 2 neu festzustellen, wenn ein Anspruch auf eine niederländische Ehepaar-Alterspension entsteht.
  4. Absatz 4,Die Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung ist nicht neu festzustellen, wenn der Anspruch auf die entsprechende niederländische Pension wegen Entstehung des Anspruches auf eine andere niederländische Pension erlischt.

Gesetzesnummer

10008313

Dokumentnummer

NOR12097488

Alte Dokumentnummer

N6197428041L