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Art. 23

Fassungen
01.10.1981 bis 31.01.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2301.10.198131.01.2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.10.1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 23

Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen, so hat der österreichische Träger seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen und der Leistung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren; dies gilt auch für eine ohne Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 litera c errechnete niederländische Leistung.

Gesetzesnummer

10008313

Dokumentnummer

NOR12097489

Alte Dokumentnummer

N6197428042L