Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 754/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 24
Die zuständigen niederländischen Träger haben ungeachtet des Artikels 20 Alterspensionen ausschließlich unter Berücksichtigung der niederländischen Versicherungszeiten sowie der folgenden Regeln festzustellen:
Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten gelten auch die Zeiten vor dem 1. Jänner 1957, in denen der Berechtigte, der die Bedingungen, unter denen diese Zeiten den Versicherungszeiten gleichgestellt werden können, nicht erfüllt, nach dem 15. Lebensjahr in den Niederlanden gewohnt hat oder in denen er in den Niederlanden im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Dienstgebers eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hat, es sei denn, daß diese Zeiten in einer Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder in einer Leistung eines anderen Staates berücksichtigt werden.
Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten gelten für eine verheiratete Frau, deren Mann Anspruch auf eine Pension nach diesen Rechtsvorschriften hat, auch Zeiten des aufrechten Bestandes der Ehe, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Frau liegen und in denen sie in Österreich gewohnt hat, soweit diese Zeiten mit den von ihrem Ehemann nach den bezeichneten Rechtsvorschriften zurückgelegten und mit der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenfallen. Dies gilt nicht, soweit solche Zeiten allenfalls in einer Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden.
Bei der Frau, die verheiratet gewesen ist und deren Ehemann den niederländischen Rechtsvorschriften über die Altersversicherung unterstanden hat oder von dem Versicherungszeiten nach Absatz 1 als zurückgelegt gelten, findet Absatz 2 entsprechend Anwendung.
Zeiten nach Absatz 1 werden bei der Berechnung der Alterspension nur berücksichtigt, wenn ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ein Flüchtling im Sinne des Artikels 3 litera b nach Vollendung des 59. Lebensjahres sechs Jahre in Österreich oder abwechselnd in Österreich und den Niederlanden gewohnt hat.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1981.)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1981,.)
Dokumentnummer
NOR12097490
Alte Dokumentnummer
N6197428043L