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Art. 25

Fassungen
01.10.1981 bis 31.01.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2501.10.198131.01.2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag - Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.10.1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum: Bis auf Ziffer eins, Litera a, tritt diese Bestimmung am 1. 10. 1981 in Kraft vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1981,).

Text

Artikel 25

Die zuständigen niederländischen Träger haben Artikel 20 nur in den Fällen anzuwenden, in denen Personen zum Zeitpunkt ihres Todes den niederländischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegen; hiebei gelten folgende Regeln:

  1. Ziffer eins
    Für den Anspruch auf Pension gelten als Versicherte im Sinne der niederländischen Rechtsvorschriften auch Staatsangehörige eines Vertragsstaates oder Flüchtlinge im Sinne des Artikels 3 litera b, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in der österreichischen Pensionsversicherung versichert sind. Hiebei gelten als versichert auch Personen,
    1. Litera a
      die eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften beziehen,
    2. Litera b
      die Kranken- oder Wochengeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften beziehen,
    3. Litera c
      die sich auf Rechnung eines österreichischen Trägers in Anstaltspflege befinden,
    4. Litera d
      die eine Geldleistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung beziehen.
  2. Ziffer 2
    Erreichen die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Witwen- und Waisenversicherung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nicht insgesamt 12 Monate für die Berechnung der Leistung, so wird aus dieser Versicherung keine Leistung gewährt, es sei denn, daß nach diesen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Abkommens Anspruch auf eine Leistung besteht.
  3. Ziffer 3
    Als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung zurückgelegt worden sind, gelten auch Zeiten vor dem 1. Oktober 1959, in denen der Verstorbene nach Vollendung des 15. Lebensjahres in den Niederlanden gewohnt hat oder in denen er in den Niederlanden im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Dienstgebers eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hat, es sei denn, daß diese Zeiten in einer Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder in einer Leistung eines anderen Staates berücksichtigt werden.

Schlagworte

Krankengeld, Witwenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008313

Dokumentnummer

NOR12097491

Alte Dokumentnummer

N6197428044L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/754/A25/NOR12097491