Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 754/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum: Bis auf Z 1 lit. a tritt diese Bestimmung am 1. 10. 1981 in Kraft (vgl. Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 408/1981).Zum Inkrafttretensdatum: Bis auf Ziffer eins, Litera a, tritt diese Bestimmung am 1. 10. 1981 in Kraft vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1981,).
Text
Artikel 25
Die zuständigen niederländischen Träger haben Artikel 20 nur in den Fällen anzuwenden, in denen Personen zum Zeitpunkt ihres Todes den niederländischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegen; hiebei gelten folgende Regeln:
Für den Anspruch auf Pension gelten als Versicherte im Sinne der niederländischen Rechtsvorschriften auch Staatsangehörige eines Vertragsstaates oder Flüchtlinge im Sinne des Artikels 3 litera b, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in der österreichischen Pensionsversicherung versichert sind. Hiebei gelten als versichert auch Personen,
die eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften beziehen,
die Kranken- oder Wochengeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften beziehen,
die sich auf Rechnung eines österreichischen Trägers in Anstaltspflege befinden,
die eine Geldleistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung beziehen.
Erreichen die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Witwen- und Waisenversicherung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nicht insgesamt 12 Monate für die Berechnung der Leistung, so wird aus dieser Versicherung keine Leistung gewährt, es sei denn, daß nach diesen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Abkommens Anspruch auf eine Leistung besteht.
Als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung zurückgelegt worden sind, gelten auch Zeiten vor dem 1. Oktober 1959, in denen der Verstorbene nach Vollendung des 15. Lebensjahres in den Niederlanden gewohnt hat oder in denen er in den Niederlanden im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Dienstgebers eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hat, es sei denn, daß diese Zeiten in einer Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder in einer Leistung eines anderen Staates berücksichtigt werden.
Schlagworte
Krankengeld, Witwenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Dokumentnummer
NOR12097491
Alte Dokumentnummer
N6197428044L