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Art. 26

Fassungen
01.10.1981 bis 31.01.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2601.10.198131.01.2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.10.1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 3

Invalidität (geminderte Arbeitsfähigkeit oder

dauernde Erwerbsunfähigkeit)

Artikel 26

  1. Absatz eins,Für die Feststellung von Leistungen bei Invalidität (geminderte Arbeitsfähigkeit oder dauernde Erwerbsunfähigkeit) nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist Kapitel 2 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die zuständigen niederländischen Träger haben Artikel 20 nur in den Fällen anzuwenden, in denen Personen, die den niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Dienstnehmer unterlagen, den niederländischen Rechtsvorschriften aber im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr unterliegen; hiebei gelten folgende Regeln:
    1. Ziffer eins
      Als Versicherte im Sinne der niederländischen Rechtsvorschriften gelten auch Staatsangehörige eines Vertragsstaates und Flüchtlinge im Sinne des Artikels 3 litera b, die am Tag vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der österreichischen Pensionsversicherung versichert sind. Hiebei gelten als versichert auch Personen, die eine Geldleistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung oder ein Wochengeld aus der österreichischen Krankenversicherung beziehen.
    2. Ziffer 2
      Erreichen die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nicht insgesamt zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird aus dieser Versicherung keine Leistung gewährt, es sei denn, daß nach diesen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Abkommens Anspruch auf eine Leistung besteht.
    3. Ziffer 3
      Als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt worden sind, gelten auch die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Zeiten, während welcher die betreffende Person versichert gewesen wäre, sofern die mit 1. Juli 1967 in Kraft getretenen Rechtsvorschriften schon damals wirksam gewesen wären.

Gesetzesnummer

10008313

Dokumentnummer

NOR12097492

Alte Dokumentnummer

N6197428045L