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Art. 27

Fassungen
01.01.1975 bis 31.01.2000 — BGBl. Nr. 754/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2701.01.197531.01.2000 BGBl. Nr. 754/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 754/1974

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 4

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 27

  1. Absatz eins,Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung Anspruch auf Sachleistungen und
    1. Litera a
      verlegt sie ihren Wohnort in die Niederlande oder
    2. Litera b
      macht während eines vorübergehenden Aufenthaltes in den Niederlanden ihr Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich,
    so erhält sie zu Lasten des nach diesen Rechtsvorschriften zuständigen Trägers Sachleistungen, die im Fall der litera a von der für den Wohnort der betreffenden Person zuständigen Krankenkasse und im Fall der litera b von der Allgemeinen Niederländischen Krankenkasse auf Gegenseitigkeit (Algemeen Nederlands Onderling Ziekenfonds) in Utrecht gewährt werden. Im Fall des Wohnortwechsels muß die betreffende Person vor dem Wechsel die Zustimmung des zuständigen österreichischen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden. Die Zustimmung kann ausnahmsweise nachträglich erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorher beantragt werden konnte.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Umfanges, der Dauer und der Art und Weise der Gewährung der Sachleistungen, die nach Absatz 1 zu gewähren sind, gilt Artikel 13 Absätze 3 und 4 entsprechend.
  3. Absatz 3,Die Kosten für nach Absatz 1 gewährte Sachleistungen werden erstattet; Artikel 18 gilt entsprechend.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatzes 1 werden die Geldleistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften gewährt.

Gesetzesnummer

10008313

Dokumentnummer

NOR12097493

Alte Dokumentnummer

N6197428046L