Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 754/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 6
Familienbeihilfen
Artikel 29
(1)Absatz eins,Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon ab, daß die Kinder, für die Familienbeihilfen vorgesehen sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so wird der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates gleichgehalten.
(2)Absatz 2,Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen von bestimmten Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ab, so werden die Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zurückgelegt wurden, angerechnet.
Schlagworte
Beschäftigungszeit
Dokumentnummer
NOR12097495
Alte Dokumentnummer
N6197428048L