Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 754/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 30
Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben - unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 - Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie in dessen Gebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten.
Dokumentnummer
NOR12097496
Alte Dokumentnummer
N6197428049L