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Art. 31

Fassungen
01.01.1975 bis 31.01.2000 — BGBl. Nr. 754/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3101.01.197531.01.2000 BGBl. Nr. 754/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 754/1974

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 31

  1. Absatz eins,Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens für eine Person die Anspruchsvoraussetzungen für Familienbeihilfen erfüllt, so werden Familienbeihilfen dieser Person ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.
  2. Absatz 2,Sind nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Dienstnehmer beschäftigt ist, und nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem das Kind wohnt, für ein und dasselbe Kind während desselben Zeitraums Familienbeihilfen an zwei Personen zu gewähren, so werden die Familienbeihilfen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.

Gesetzesnummer

10008313

Dokumentnummer

NOR12097497

Alte Dokumentnummer

N6197428050L