Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 754/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 31
(1)Absatz eins,Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens für eine Person die Anspruchsvoraussetzungen für Familienbeihilfen erfüllt, so werden Familienbeihilfen dieser Person ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.
(2)Absatz 2,Sind nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Dienstnehmer beschäftigt ist, und nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem das Kind wohnt, für ein und dasselbe Kind während desselben Zeitraums Familienbeihilfen an zwei Personen zu gewähren, so werden die Familienbeihilfen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.
Dokumentnummer
NOR12097497
Alte Dokumentnummer
N6197428050L